Plakat Asyl in Dresden

Sicherstellung des Kindswohls bei Abschiebungen

ANTRAG – Interfraktionell:

Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Aktueller Stand im Ratsinfosystem

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der Durchführung der Abschiebung eine Verletzung des Kindeswohls entsprechend § 8a SGB VIII ausgeschlossen ist.

Dazu ist ein Maßnahmeplan unter Mitwirkung der auf Landesebene beteiligten Behörden und Einbeziehung von hinsichtlich der Thematik Kindeswohl über Expertise verfügenden Fachkräften zu erarbeiten.

 

Beratungsfolge:

Ältestenrat nicht öffentlich zur Information
Dienstberatung des Oberbürgermeisters nicht öffent-lich zur Information
Unterausschuss Planung nicht öffent-lich Vorberatung für Ju-gendhilfeausschuss federführend
Jugendhilfeausschuss öffentlich beschließend

Begründung:

In der jüngeren Vergangenheit wurden Fälle von Abschiebungen von Familien aus der Landeshauptstadt Dresden bekannt, von denen auch Minderjährige betroffen waren und bei denen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung von einer Verletzung des Kindeswohls entsprechend § 8a SGB VIII auszugehen ist. Insbesondere sehen wir bzgl. des Abführens Minderjähriger in Handschellen, aber auch beim Vollzug der Abschiebung während der Nachtstunden sowie bei der Abschiebung hochschwangerer Frauen einen begründeten Verdacht auf Verletzung des Kindeswohls durch die ausführenden Polizeibeamt/-innen. Die Anwendung derart drastischer Mittel verletzt unserer Ansicht nach den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und kann bei den Betroffenen zu psychischen Schädigungen führen, die durch diese Praxis billigend in Kauf genommen wird. Dies ist unserer Ansicht nicht mit den gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Kindeswohls sowie internationaler Abkommen wie der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar.

Wir sehen uns deshalb als Jugendhilfeausschuss der Stadt Dresden veranlasst, die Initiative zu ergreifen und die Einleitung von Schritten zu fordern, um solche Praktiken künftig auszuschließen. Die Abschiebungen werden zwar im Auftrag der Landesdirektion Sachsen regelmäßig durch die Landespolizei durchgeführt, die Behörde für die Gewährleistung des Kindeswohls ist jedoch das örtliche Jugendamt. Damit sehen wir die Landeshauptstadt Dresden in der Pflicht.

Ungeachtet des hier geschilderten, für das Kindeswohl im Sinne des § 8 a SGB VIII relevanten Sachverhalts möchten wir feststellen, dass Abschiebungen von Minderjährigen immer mit gravierenden Folgen für die Lebensumstände und Zukunftsperspektiven der betroffenen jungen Menschen verbunden sind und deshalb aus Sicht der Jugendhilfe nicht zu befürworten sind.

 

Einreicher:

Anke Lietzmann

Carsten Schöne

Dorothee Marth

Tina Siebeneicher

 

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