Porträt Stefan Engel

Anwendung der Gehölzschutzsatzung in Dresden

Stefan Engel erkundigte sich nach der Entwicklung von Fällanträgen infolge der Änderung des sächsischen Naturschutzgesetzes.

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in den Jahren 2010 und 2013 wurde das sächsische Naturschutzgesetz geändert. Diese hatte zur Folge, dass der kommunale Handlungsspielraum bei der Anwendung von Baumschutz- bzw. Gehölzschutzsatzungen deutlich eingeschränkt wurde. Bei der Fällung von Bäumen auf bebauten Grundstücken ist demnach erst ab einem Stammumfang größer als einem Meter ein Fällantrag notwendig. Diese Regelung gilt auch in Dresden, obwohl die kommunale Gehölzschutzsatzung dahingehend offenbar nicht geändert wurde.

Die neue sächsische Landesregierung hat nun in ihrem Koalitionsvertrag eine Neuregelung angekündigt, die den Kommunen wieder den Erlass von umfassenden Baumschutzsatzungen ermöglichen soll.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

Fragen:

  1. Wie hat sich die Zahl der Anträge zur Fällung von durch die Gehölzschutzsatzung geschützten Bäumen seit 2008 entwickelt? Welche Zahl wurde in den jeweiligen Jahren genehmigt bzw. versagt?
  2. Wie hat sich die Zahl der angeordneten Ersatzpflanzungen seit 2008 entwickelt?
  3. Würden die in der Gehölzschutzsatzung verankerten und dem Sächsischen Naturschutzgesetz derzeit noch widersprechenden Regelungen zum Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 30 bis 100 Zentimeter wieder automatisch ihre Wirkung entfalten, sofern der Landesgesetzgeber die Rechtslage vor 2010 wiederherstellt?
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