Porträt Stefan Engel

Baurechtliche Situation am Weixdorfer Weg in Schönborn

Stefan Engel erkundigte sich nach der baurechtlichen Bewertung der Verwaltung am Weixdorfer Weg in Schönborn.

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

direkt angrenzend an die Bebauung des Radeberger Ortsteils Liegau-Augustusbad schließen sich auf Dresdner Stadtgebiet (Ortschaft Schönborn) am Weixdorfer Weg nahtlos etwa 13 bewohnte Häuser an. Diese Bebauung, die auch einige nicht dauerhaft für Wohnzwecke genutzte Grundstücke enthält, hat ihren Ursprung schon vor dem Zweiten Weltkrieg und bestand auch schon zum Zeitpunkt der Eingemeindung der Gemeinde Schönborn nach Dresden. Augenscheinlich gehört sie zum geschlossenen Siedlungskörper von Liegau-Augustusbad, auch wenn sie auf dem Dresdner Stadtgebiet liegt. In den vergangenen Jahren gab es verschiedene Versuche, innerhalb dieser bestehenden Bebauung östlich des Weixdorfer Weges weitere Bebauung für Wohnzwecke nach § 34 BauGB zu ergänzen. Entsprechende Bauanträge und die Initiative für eine Abrundungssatzung wurden von der Stadtverwaltung abgelehnt.

Explizit nicht Gegenstand dieser Anfrage sollen Forderungen sein, auch westlich des Weixdorfer Weges (in laut Flächennutzungsplan für Waldnutzung vorgesehenen Arealen) weitere Bebauung zu etablieren.

In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen.

Fragen:

  1. Wie begründet die Dresdner Stadtverwaltung Ihre Auffassung, dass es sich bei der bestehenden Bebauung am Weixdorfer Weg um eine Splittersiedlung im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handelt?
  2. Inwieweit unterscheidet sich die bestehende Bebauung am Weixdorfer Weg mit ihren 13 Häusern hinsichtlich ihres baulichen Gewichtes von anderen kleinteiligen Siedlungsformen im Stadtgebiet, wie z.B. den etwa 13 bewohnten Grundstücken in Rossendorf rund um den Alten Rossendorfer Weg (letztere ist laut FNP Wohnbaufläche mit geringer Wohndichte)?
  3. Wäre die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Flurstücke 132/4, 132/3, 132/2, 130a-i, 130, 129/2, 129/4, 131 (jew. Gemarkung Schönborn) und 644/2 (Gemarkung Langebrück) zur entsprechenden Weiterentwicklung von Grundstücken im Sinne des § 34 BauGB prinzipiell möglich? Wie würde sich ein solcher Bebauungsplan zu den Festlegungen des Flächennutzungsplanes verhalten und auf welchem Weg müsste dieser ggf. korrigiert werden?
  4. Würden sich aus der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem in Punkt 3 beschriebenen Gebietsumfang Konsequenzen für die Bebaubarkeit der westlich des Weixdorfer Weges liegenden Flächen (Flurstücke 112, 112/a Gemarkung Schönborn) ergeben?
  5. Wurden seit der Eingemeindung der Gemeinde Schönborn im Bereich des Weixdorfer Weges (der ja nach Verwaltungsauffassung zum Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gehört) Baugenehmigungen für andere Bauvorhaben bewilligt?
  6. Sieht die Stadtverwaltung andere Möglichkeiten im beschriebenen Areal entsprechendes Baurecht zu schaffen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Engel

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