Bunte Holzbuchstaben liegen auf einem Haufen

Kurzfristige Anpassung der Betreuungsverträge bei coronabedingter Reduzierung der Öffnungszeiten von städtischen Kindertagesstätten

ANTRAG SPD-Fraktion

Aktueller Stand im Ratsinfosystem

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Eltern mit Betreuungsverträgen, deren Stundenzahl über die aktuell realisierten Öffnungszeiten der betreuenden Kindertagesstätte (einschließlich Hort) im coronabedingten eingeschränkten Regelbetrieb überschreitet, kurzfristig und bei Bedarf auch rückwirkend zum 15. Februar 2021 unbürokratisch eine Anpassung des Betreuungsvertrages zu ermöglichen und die Betreuungszeiten sowie dementsprechend den Elternbeitrag zu reduzieren. Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister aufgefordert, eine vergleichbare Lösung mit den Freien Trägern von Kindertagesstätten zu suchen. Sofern der Haushalt keine entsprechenden Möglichkeiten vorsieht, ist beim Freistaat Sachsen auf einen Ausgleich coronabedingter Mindereinnahmen im Bereich Kindertagesbetreuung zu drängen. Bis dahin sollen die erwarteten Minderaufwendungen im Bereich Kindertagesbetreuung aufgrund der geringeren Kinderzahlprognose als Deckungsquelle gelten. Der Stadtrat ist mit dem Finanzzwischenbericht über den konkreten Umfang der Inanspruchnahme einer solchen Regelung und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen zu unterrichten.

Beratungsfolge

   
Ältestenrat nicht öffentlich beratend
Dienstberatung des Oberbürgermeisters nicht öffentlich beratend
Stadtrat öffentlich beschließend

Begründung:

Am 15. Februar 2021 öffneten nach langer coronabedingter Schließung die Kindertageseinrichtungen und Grundschulen (inkl. Hort) wieder im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebes. Dies ist für die meisten Familien ein wichtiger Schritt heraus aus dem pandemiebedingten familiären Notstand. Während Erwachsene Kontaktreduzierungen verstehen und über eine gewisse Zeit auch aushalten können und mittels digitaler Medien Kontaktersatz nutzen können, verlieren insbesondere kleine Kinder wichtige Lebensmonate, in denen sie der Kontakt zu Gleichaltrigen Lebensgrundlagen lehrt und sie prägt. Familien, die oftmals die heimische Kinderbetreuung mit belastenden Homeoffice-Situationen verbinden müssen oder gar keine Betreuungsmöglichkeit haben, weil sie keine Homeofficemöglichkeit haben, aber als sog. nichtsystemrelevante Beschäftigte berufstätig sind, sind inzwischen häufig vollständig überlastet. Kinder, die in schwierigen Familienverhältnissen aufwachsen, verschwinden vom Radar des wohlfahrtsstaatlichen Hilfesystems, weil die Erzieherinnen in der Kita als Radarsystem für Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch entfallen. In dieser Situation empfinden viele Familien mit der Wiederöffnung eine große Entlastung und bringen großes Verständnis für die Einschränkungen der Öffnungszeiten auf. Denn die Einhaltung der hygienischen Vorgaben, v.a. die Betreuung in festen Gruppen, führt dazu, dass die meisten Einrichtungen ihre Öffnungszeiten reduzieren müssen. Eltern, die eine vertragliche Betreuungszeit von 9, 10 oder 11 Stunden vereinbart haben, erhalten überwiegend nicht das vertraglich vereinbarte Betreuungsangebot. Anders jedoch als im Frühjahr 2020, als den Eltern auch kurzfristig und rückwirkend angeboten wurde, die Betreuungszeiten entsprechend anzupassen, erhalten Eltern aktuell die Auskunft, dass diese Möglichkeit in den städtischen Kitas nicht bestehe und Betreuungszeiten frühestens zum 01. April 2021 reduziert werden könnten (was im Übrigen §8 Abs. 2 der Fördersatzung widerspricht, die regelt: Änderungen der Betreuungszeit sind der Kindertageseinrichtung spätestens einen Monat vor deren Eintreten durch die Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen. Insofern wäre eine Reduzierung zum 15. März 2021 zu realisieren). Während bereits rechtlich klargestellt wurde, dass Eltern, die der Empfehlung des Kultusministers folgend ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, keinen Anspruch auf Erstattung des Elternbeitrages haben, liegt hier der Fall anders. Die LHD hat in der Elternbeitragssatzung in §8 Abs. 5 freiwillig geregelt, dass Elternbeiträge „…aufgrund von behördlichen Anforderungen vorübergehend, teilweise oder ganz geschlossen werden.“ Es darf sicherlich davon ausgegangen werden, dass es sich beim eingeschränkten Regelbetrieb und den daraus ursächlich folgenden verkürzten Öffnungszeiten um eine behördliche Anforderung handelt, die eine Teilschließung bedingt. In diesem Fall könnten Eltern eine Erstattung von 1/20 des monatlichen Elternbeitrages für jeden Tag einklagen. Gleichzeitig handelt es sich augenscheinlich auch noch um eine nicht begründbare Ungleichbehandlung von Eltern, da jene mit geringeren Betreuungszeiten und entsprechend geringeren Elternbeiträgen ein vertragsgerechtes Betreuungsangebot erhalten, jene mit höheren Betreuungszeiten dagegen nicht. Und drittens ist den betroffenen Eltern kaum zu vermitteln, warum im Frühjahr 2020 eine entsprechende Betreuungszeitanpassung unbürokratisch, kurzfristig und rückwirkend möglich war, im Frühjahr 2021 jedoch nicht. Zumal Eltern sicherlich keinen Betreuungsvertrag über 9 Stunden abgeschlossen hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen wäre, dass nur eine Betreuungszeit von 7 Stunden angeboten wird. Es erscheint daher rechtlich hinreichend deutlich, dass Eltern eine Erstattung von Elternbeiträgen gerichtlich mit einiger Erfolgsaussicht einklagen könnten bzw. die Reduzierung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit. Die LHD sollte sich aber sehr genau überlegen, ob sie Eltern in der aktuellen Situation einen solchen Klageweg zumuten will, der zudem finanziell für die LHD mit größeren Auswirkungen verbunden wäre, als eine kulante Regelung zur Anpassung der Betreuungszeiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die meisten Eltern der Stadt gegenüber ein sehr großes Verständnis für die Notwendigkeit der reduzierten Öffnungszeiten aufbringen. Dieses zu verspielen liegt nicht im öffentlichen Interesse. Dana Frohwieser Fraktionsvorsitzende]]>

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