Porträt Vincent Drews

Inklusion bei der Landeshauptstadt als Arbeitgeberin

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber müssen die Stadt Dresden und ihre Eigenbetriebe gemäß § 154 Absatz 1 sowie §158 SGB IX bei mehr als 20 Arbeitnehmer:innen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen und ihnen kraft Gesetzes Gleichstellte Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Andernfalls muss sie gemäß § 160 Absatz 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Frage:

Fragen:

1. Wie viele Arbeitsplätze werden/wurden in der Landeshauptstadt und ihren Eigenbetrieben mit schwerbehinderten Menschen bzw. gleichgestellten Menschen besetzt? (Bitte die letzten 5 Jahre berücksichtigen und sowohl in absoluten, als auch prozentualen Anteilen angeben.) Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen Vincent Drews]]>

Skip to content