Regelung zum Abbrennen von Feuerwerken

Die Voraussetzungen für Feuerwerke unterscheiden sich je nachdem, ob der Feuerwerker einen Befähigungs- und Erlaubnisschein hat, oder nicht. Nach Einzelheiten fragt Sabine Friedel. 

Einleitung:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

in einem Bericht der Sächsischen Zeitung wird über die städtischen Regelungen zum Abbrennen von Feuerwerken außerhalb der Silvesterzeit folgendes dargestellt:

„Feuerwerke bedürfen nicht immer einer Genehmigung von der Stadt. Sie können ganzjährig von Inhabern eines Erlaubnis- und Befähigungsscheins gezündet werden, teilt Rathaussprecher Karl Schuricht auf Nachfrage mit. Somit sei sichergestellt, dass nur sachkundige Personen diese abbrennen. Zudem gilt ganzjährig eine Anzeigepflicht.

Der Feuerwerker muss der Stadt zwei Wochen vor dem Abbrennen mitteilen, wo er sein Spektakel zündet, dessen Art und Umfang sowie den Beginn und das Ende der Aktion. Auch für die entsprechenden Sicherheits- und Absperrmaßnahmen muss er sorgen. „Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass bei Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten, gibt es keine Möglichkeit, diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen“, erklärt Schuricht im reinsten Beamtendeutsch. Wenn jedoch Privatleute ein Kleinfeuerwerk wie zu Silvester veranstalten wollen, müssen sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Antragsfrist gebe es laut Schuricht nicht, jedoch sollte der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Abbrennen bei der Stadt eingehen. „Die Verwaltungsgebühr für eine solche Ausnahmegenehmigung beträgt 75 Euro“, erklärt der Rathaussprecher.“

 

Fragen:

  1. Welche städtischen Vorschriften regeln das Abbrennen von Feuerwerken durch Inhaber eines Erlaubnis- und Befähigungsscheins?
  1. Werden für das Abbrennen von Feuerwerken durch Inhaber eines Erlaubnis- und Befähigungsscheins Gebühren erhoben? Wenn nein, warum nicht?
  1. Gibt es für das Abbrennen von Feuerwerken durch Inhalber eines Erlaubnis- und Befähigungsscheins Begrenzungen hinsichtlich der Uhrzeit, Dauer und Häufigkeit?

Freundliche Grüße
Sabine Friedel

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