Portrait Pallas

Lärmbelästigung durch Laubbläser

Die Lärmbelästigung durch den Einsatz von Laubbläser im Stadtgebiet nimmt zu. Albrecht Pallas erkundigt sich bei der Verwaltung nach Möglichkeiten den Einsatz der Geräte zu beschränken. Verstöße gegen geltende Lärmschutzbedingungen können im Übrigen im Umweltamt oder im Ordnungsamt persönlich, telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.

Einleitung:

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

laut Bundesimmissionsschutzgesetz dürfen Laubbläser in Wohngebieten nur werktags zwischen 9 und 13 beziehungsweise 15 und 17 Uhr benutzt werden. Bitte beantworten Sie hierzu folgende Fragen:

Fragen:

  1. Ist es in der Landeshauptstadt Dresden gestattet, von den oben genannten gesetzlichen Zeiten in Wohngebieten abzuweichen? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Und wo werden entsprechende Sonderregelungen festgehalten?
  2. Wie stellt die LH Dresden sicher, dass die gesetzlichen Zeiten in den Wohngebieten eingehalten werden? Wo können Anwohnerinnen und Anwohner Verstöße melden? Wie viele Beschwerden von Lärmbelästigung durch Laubbläser liegen der Verwaltung für das Jahr 2014 vor?
  3. Welche Regelungen gelten in Misch- und Gewerbegebieten?
  4. Wie könnte durch die LH Dresden die Lärmbelästigung durch Laubbläser reduziert werden?

 Nachfrage:

  1. Bedeutet der Satz in der Antwort „Die bestehende Personalausstattung des Umweltamtes lässt daher ein direktes behördliches Einschreiten nicht zu.„, dass die Stadtverwaltung auf entsprechende Beschwerden aus der Bevölkerung nicht reagiert?
  2. Wie viele Beschwerden wegen Lärm durch Laubbläser gab es in 2014 und welche Maßnahmen wurden jeweils durch die Stadtverwaltung eingeleitet? Ich bitte um tabellarische Darstellung.
  3. Wie müsste denn die Personalausstattung des Umweltamtes sein, um direktes behördliches Einschreiten zuzulassen?
  4. Könnten andere Ämter, z.B. Ordnungsamt, Ortsämter (hier: Sachbearbeiter Ordnung und Sauberkeit) oder andere, dieses direkte behördliche Einschreiten für das Umweltamt übernehmen? Wird davon Gebrauch gemacht? Wenn ja, arbeiten Sie die jeweiligen Amtshilfen mit in die Antworttabelle unter 2. ein. Wenn nein, warum nicht?
  5. Wie häufig werden bei eigenen Pflegemaßnahmen der Stadt Dresden Laubbläser im Verhältnis zu anderen Hilfsmitteln genutzt?
  6. Bedeutet der Satz aus der ersten Antwort zu Nr. 4 „Im Rahmen von eigenen Pflegemaßnahmen könnte die Landeshauptstadt Dresden darauf achten, dass Laubbläser konsequent nach den Regelungen der 32. BlmSchV eingesetzt werden.“, dass die Stadtverwaltung sich bis jetzt selbst nicht konsequent an die Regelungen der 32. BImSchV hält? Wie rechtfertigen Sie das?
  7. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hätte ein Verzicht auf die Nutzung von Laubbläsern bei den eigenen Pflegemaßnahmen?
  8. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Möglichkeit, Lärm durch Laubbläser zu reduzieren, indem über die Regelungen der 32. BImSchV hinausgehende Einschränkungen in der Polizeiverordnung geregelt werden? Gab es zu dieser Frage bereits einen fachlichen Austausch zwischen der Landeshauptstadt Dresden und dem Freistaat Sachsen? Welche Haltung hat dabei der Freistaat Sachsen eingenommen?

Mit freundlichen Grüßen

Albrecht Pallas

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