Thomas Blümels Fragen beschäftigen sich mit dem Liquiditätsverbund.
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister,
mit der Vorlage V0460/10 hat der Stadtrat am 18. März 2010 einen Beschluss zur „Teilnahme der städtischen Eigengesellschaften am Liquiditätsverbund der Landeshauptstadt Dresden“ gefasst. Sowohl in der Begründung, als auch in der Anlage 1 „Vorgaben im Rahmen der Einbeziehung der städtischen Eigengesellschaften in den Liquiditätsverbund der Landeshauptstadt Dresden gemäß Schreiben der Landesdirektion Dresden vom 18.02.2010“ wird auf die haushaltsrechtlichen Beschränkungen, denen eine solche Konstruktion unterliegt verwiesen. In der öffentliche Debatte wurde vor kurzem ein Vorschlag zur Errichtung einer städtischen Wohnungsgesellschaft unter in Anspruchnahme von Mitteln des Liquiditätsverbundes in Höhe von 190 Mio Euro gemacht. Diese sollen demnach der zu gründenden Gesellschaft als sogenanntes Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt werden. Ich bitte in diesem Kontext um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Fragen:
- In welcher Höhe sind gemäß der Liquiditätsplanung der LHD Mittel aus dem Liquiditätsverbund im Zeitraum der mittefristigen Finanzplanung frei verfügbar?
- Über welche Zeiträume dürfen Mittel des Liquiditätsverbundes an Teilnehmer des Liquiditätsverbundes ausgeliehen werden? Welche Vorgaben der Landesdirektion gibt es dazu?
- Aktuell nehmen die Technischen Werke Dresden Mittel aus dem Liquiditätsverbund in Anspruch. Was wäre die Folge für die Technischen Werke, wenn diese Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen würden?
- Ist die Verwendung nicht benötigter liquider Mittel der LHD als Gesellschafterdarlehen für eine städtische Gesellschaft rechtlich zulässig, auf welcher Rechtsgrundlage könnte dies erfolgen?
Thomas Blümel