Skyline Dresden mit Blick auf die Elbe, Frauenkirche, Kreuzkirche, katholische Hofkirche, Altstadt

Ortschaftsverfassung für das gesamte Stadtgebiet umsetzen!

ANTRAG – Interfraktionell:Stempel_angenommen
Fraktion DIE LINKE, Bündnis 90/DIE GRÜNEN, SPD-Fraktion

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Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt,

1. im Rahmen ihrer Organisationshoheit die Konzeptentwicklung der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe voranzutreiben, die unter Einbeziehung von  Vertretererinnen und Vertretern der Fachämter, Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleitern sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern  an der Umsetzung der Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden arbeitet und dem Stadtrat bis zum 30. September 2015 einen (Zwischen-)Bericht vorzulegen, der insbesondere Vorschläge für folgende Punkte enthält:
a) Ein konkreter Aufgabenkatalog für die jeweiligen Ortschaften, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Ziffern des § 67 Abs. 1 SächsGemO beziehungsweise „Negativ-Katalog“ von Aufgaben, die eine alleinige Betroffenheit von Ortschaften ausschließen bzw. eine Abgrenzung bedingen, insbesondere
1 Verzeichnis von öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO),
2 Verzeichnis von Straßen, (Fuß- und Rad-)Wegen und Plätzen sowie öffentlicher Park- und Grünanlagen im Sinne der § 67 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsGemO,
3 Verzeichnis von Verbänden und örtlichen Vereinen im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO,
4 Liste der örtlichen Veranstaltungen und Partnerschaften im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsGemO.
b) Ein konkreter Katalog weiterer Aufgaben, die gem. § 67 Abs. 2 SächsGemO zur Aufgabenerledigung durch Ortschaften geeignet sind beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder sachlichen (ausgenommen finanziellen) Gründen eine Übertragung auf Ortschaften nur beschränkt oder überhaupt nicht möglich ist, dabei sind insbesondere folgende Aufgaben zu berücksichtigen:
1 Herstellung und Erhaltung von Ordnung und Sauberkeit,
2 Projekte gemäß der Fachförderrichtlinie der Ortsämter,
3 Straßenbenennungen,
4 (Mit-) Gestaltung von Plätzen, die in der Ortschaft gelegen sind, auch wenn sie überörtliche Bedeutung haben,
5 Koordinierung Versorgung im Katastrophenfall,
6 Baumersatzpflanzungen (Ort, Art und Weise),
7 Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken/ öffentlichen Einrichtungen,
8 Bürgerbeteiligungsverfahren (formell und informell).
2. ein nachvollziehbares Verfahren zur Ermittlung der angemessenen Finanzmittel für Ortschaften zu entwickeln, welches den Ortschaften zur Erledigung der jeweils in Ziffer 1 dieses Antrags konkretisierten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden muss. Insbesondere sind hierbei nach Aufgabenart und -anfall differenzierte Ansätze (Globalbudget für „Pflege des Ortsbildes“, Zuweisungen für Veranstaltungen nach Einwohnerzahl und Fläche, Zuschüsse für Investitionen u.a.), sowie Einsparpotenziale für Fachämter und Deckungsvorschläge zu prüfen.
3. Richtlinien zu entwickeln, um den Ortschaften gem. § 34 Abs. 2 der Hauptsatzung weitere Mittel zuzuweisen, über deren Verwendung in der Ortschaft entschieden werden kann
4. den angemessenen Finanzbedarf der Ortschaften aufgabenkonkret sowie eine Verwaltungsstellenstruktur zur Erledigung der Aufgaben zu entwickeln.
5. Dem Stadtrat ist über Verfahren und Ergebnisse zu Ziffer 2, 3 und 4 bis zum 30. November 2015 zu berichten.

 

Begründung:

Im Allgemeinen:

Mit Änderung der Hauptsatzung im September 2014 wurde die Grundsatzentscheidung zur Einführung der Ortschaftsverfassung im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden getroffen. Dies bedeutet zum einen eine Stärkung der demokratischen Rechte der Dresdnerinnen und Dresdner, da diese zukünftig den Ortschaftsrat ihrer Ortschaft direkt wählen können, zum anderen einen Aufgabenzuwachs für die Ortschaftsebene, die bisherigen Ortsamtsbereiche (§ 67 SächsGemO). Durch die Sächsische Gemeindeordnung ist Ortschaften darüber hinaus eine angemessene Finanzausstattung zur Erledigung ihrer Aufgaben zuzuweisen.

Der Antrag zielt auf die verwaltungspraktische Umsetzung der Ortschaftsverfassung und benennt die durch sie zu behandelnden Aspekte.

Im Besonderen:
Zu Ziffer 1:

Zunächst sollen die konkreten Aufgaben der Ortschaft  in Abgrenzung zu ortschaftsübergreifenden Angelegenheiten definiert werden. Hierzu soll zum einen der gesetzliche Katalog (§ 67 Abs. 1 SächsGemO) geprüft werden, darüber hinaus aber auch weitere Aufgabenübertragungen auf Ortschaftsebene (§ 67 Abs. 2 SächsGemO). Hierzu wurde bereits eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe in Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom März 2014 eingesetzt, deren Arbeit befördert werden soll. Wichtig ist, dass die Ebene der OrtsamtsleiterInnen und OrtsvorsteherInnen in die Arbeitsgruppe einbezogen wird. Über die (Zwischen-)ergebnisse soll dem Stadtrat bis 30. September 2015 berichtet werden. Die kurze Zeitfrist scheint angemessen, da die Arbeit nicht erst jetzt begonnen wird, sondern auf Vorarbeiten des vergangenen Jahres zurückgegriffen werden kann.

Zu Ziffer 2:

Anhand der zu erledigenden Aufgaben soll die angemessene Finanzausstattung bestimmt werden. Die bisherigen Ortschaften Dresdens erhalten zur Erledigung ihrer Aufgaben in erster Linie Verfügungsmittel, deren Höhe im Eingemeindungsvertrag festgelegt wurde. Für die „neuen Ortschaften“ existieren diese Eingemeindungsverträge nicht. Daher muss ein neues Verfahren entwickelt werden, welches die angemessenen Mittel transparent, nachvollziehbar und aufgabenkonkret festsetzt. Schließlich sieht die Hauptsatzung die Gewährung weiterer Finanzmittel aufgrund von Richtlinien vor. Auch hierzu soll die Verwaltung Vorschläge unterbreiten.

Zu Ziffer 3:

Dieser Punkt dient der Prüfung und Umsetzung einer zukünftigen Verwaltungsstellenstruktur (auch) auf Ortschaftsebene, die es den Ortschaften ermöglicht, auf ihrer Ebene auch tatsächlich ihre Aufgaben zu erledigen.

Zu Ziffer 4:

Während der Bericht an den Stadtrat zur Konkretisierung von Ortschaftsangelegenheiten bereits Ende September vorgelegt werden soll, bleibt für Ausgestaltung der Finanzausstattung und Verwaltungsstellenstruktur bis Ende November 2015 Zeit.

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