Im Kontext der Kommunalisierung des Heinrich-Schütz-Konservatoriums möchte Dana Frohwieser wissen, ob es konkrete Regelungen in Honorarverträgen gibt, die arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Klagen nach sich ziehen könnten.
Einleitung:
Im Kontext der Beratungen zur Kommunalisierung des Heinrich-Schütz-Konservatoriums als städtische Musikschule wurde häufig die Behauptung geäußert, dies steigere in erheblichem Maße das Risiko von Statusklagen durch Honorarkräfte. Gerade der Kulturbereich zeichnet sich durch einen hohen Anteil an Selbständigen, an freischaffenden Künstler/innen aus. Künstler/in ist dabei laut Definition „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt“. Deren sozial meist deutlich schlechtere Absicherung wird mit dem Modell der Künstlersozialkasse gesetzlich aufgefangen, wodurch die wirtschaftlichen Nutznießer von Dienstleistungen der rechtlich selbständigen Leistungserbringer/innen in die Kranken- und Altersvorsorgefinanzierung einbezogen werden.
Frage:
Daher meine Frage:
Welche konkreten Regelungen in Honorarverträgen oder Arbeitsgestaltungen am derzeit noch in freier Trägerschaft befindlichen HSKD würden die Befürchtung von arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Klagen gegen eine mögliche fälschliche Einordnung als Selbständige begründen und wie könnte die Landeshauptstadt im Zuge der Kommunalisierung dem ggf. entgegenwirken?