Entschädigungssatzung

ANTRAG – Interfraktionell:
CDU, B90/Grüne,SPD,FDP/FB

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Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (Entschädigungssatzung) gemäß Anlage 1.

Anlage 1:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Stadträtinnen und Stadträte sowie der sonstigen Mitglieder der Ausschüsse, der Beiräte im Sinne des § 47 SächsGemO, der Ortsbeiräte, der Ortschaftsräte und der sonstigen Gremien der Landeshauptstadt Dresden.

§ 2 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Stadträtinnen und Stadträte erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Grundbetrag von 500 Euro. Zusätzlich wird eine kostenfreie Parkkarte oder eine kostenfreie Abonnementkarte der Dresdner Verkehrsbetriebe AG zur Verfügung gestellt.

(2) Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen und (stimmberechtigte oder beratende) Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die nicht Stadträtinnen oder Stadträte sind, erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung pro Gremium 25 % des Grundbetrages nach Absatz (1).

(3) Stadträtinnen oder Stadträte, sowie sachkundige Einwohner in Beiräten nach § 47 SächsGemO erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung pro Ausschuss oder Beiratsmitgliedschaft 15% des Grundbetrages nach Absatz (1).

(4) Zusätzlich erhalten als Aufwandsentschädigung:
1. Fraktionsvorsitzende 60 % des Grundbetrages nach Absatz (1). Hat eine Fraktion zwei gleich-berechtigte Vorsitzende erhält jeder/jede Vorsitzende 30% des Grundbetrages nach Absatz (1).
2. Stellvertretende/-r Fraktionsvorsitzende/-r 30 % des Grundbetrages nach Absatz (1). Hat eine Fraktion zwei stellvertretende Vorsitzende erhält jeder/jede stellvertretende Vorsitzende 15 % des Grundbetrages nach Absatz (1).
3. Ausschussvorsitzende der beratenden Ausschüsse sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter der/des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses erhalten 15 % des Grundbetrages nach Absatz (1).
4. Vorsitzende der Beiräte gemäß § 47 SächsGemO und der Unterausschüsse des Jugendhilfeausschusses erhalten 15 % des Grundbetrages nach Absatz (1).

(5) Der Personenkreis nach Absatz (1) bis (3) erhält eine Sitzungspauschale von jeweils 60 Euro für:
1. Stadtratssitzungen, Ausschusssitzungen, Unterausschusssitzungen, Sitzungen von Beiräten gemäß § 47 SächsGemO und Sitzungen von Ortsbeiräten. Bei diesen Sitzungen erhöht sich die Sitzungspauschale bei einer Sitzungsteilnahme von mehr als drei Stunden um 50 %, bei einer Sitzungsteilnahme von mehr als fünf Stunden um 100 %.
2. Andere (Gremien-) Sitzungen, sowie Besprechungen und Ortstermine im Zusammenhang mit der Gremienarbeit, wenn die Teilnahme im Auftrag des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters bzw. auf Einladung des Oberbürgermeisters an alle Fraktionen erfolgt und keine sonstige Entschädigung gewährt wird.
3. bis zu 24 Sitzungen von Fraktionsversammlungen, Fraktionsarbeitskreisen und interfraktionellen Arbeitskreisen im Kalenderhalbjahr für jedes Fraktionsmitglied. An jeder dieser Sitzungen müssen mindestens drei Stadträtinnen/Stadträte teilnehmen.
4. bis zu acht Sitzungen von Fraktionsvorständen im Kalenderhalbjahr. Für jede dieser Sitzungen erhalten neben dem Fraktionsvorsitzenden und dem oder den stellv. Fraktionsvorsitzenden höchstens ein Viertel der Fraktionsmitglieder eine Sitzungspauschale.
5. Bei mehrtägigen Sitzungen ist jeder Sitzungstag gesondert als Sitzung zu erfassen.

(6) Beruflich selbstständige Stadträtinnen und Stadträte, sowie Mitglieder von beratenden Aus-schüssen und des Jugendhilfeausschusses soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen glaub-haft machen und unselbstständig Tätige, die diesen nachweisen, erhalten die jeweils doppelte Sitzungspauschale nach Absatz (5).

(7) Bei Entsendung ehrenamtlich Tätiger durch die Landeshauptstadt Dresden in Gremien ande-rer juristischer Personen, wird die Differenz zwischen dort gezahlten Sitzungsgeldern und den nach dieser Satzung bestimmten Sitzungspauschalen auf Antrag erstattet.

§ 3 Entschädigung für Ortsvorsteher und für Mitglieder der Ortschaftsräte

(1) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher/-innen beträgt 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach § 2 Absatz 1 KomAEVO ein/-e ehrenamtliche/-r Bürgermeister/-in in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. In Ortschaften mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher/-innen 50 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die ein/-e ehrenamtliche/-r Bürgermeister/-in nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 KomAEVO erhält.

(2) Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag. Dieser beträgt:
a) für Ortschaften bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 175,00 Euro;
b) für Ortschaften mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 200,00 Euro;
c) für Ortschaften mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 250,00 Euro.

Mit dieser Entschädigung ist der Verdienstausfall bzw. Zeitaufwand für die Sitzungen des Ortschaftsrates und der nachgeordneten Gremien des Ortschaftsrates, für Besprechungen sowie die persönliche Vorbereitungszeit abgegolten.

§ 4 Jährliche Anpassung
Die Grundentschädigungen, Sitzungspauschalen und die Pauschalentschädigung für Mitglieder der Ortschaftsräte werden zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst/Tarifvertrag Bereich Kommunen (TVöD-VkA) gehobener Dienst angehoben, die seit dem 01.07. des Vorjahres wirksam geworden ist.

§ 5 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit
Die Stadträtinnen und Stadträte sowie die anderen ehrenamtlich Tätigen erhalten bei auswärtiger Tätigkeit neben der Entschädigung nach §§ 2 bis 4 eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105).

§ 6 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 16. Oktober 2003 außer Kraft.

Beratungsfolge:

Dienstberatung des Oberbürgermeisters nicht öffentlich zur Information
Ältestenrat nicht öffentlich zur Information
Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Sicherheit (Eigenbetrieb IT-Dienstleistungen) nicht öffentlich beratend
Ausschuss für Finanzen und Liegenschaften nicht öffentlich beratend (federführend)
Stadtrat öffentlich beschließend

 

Begründung:

Erfolgt mündlich

Anlagenverzeichnis:


Jan Donhauser
CDU Fraktion

Christiane Filius-Jehne
Thomas Löser
Fraktion B90/Die Grünen

Christian Avenarius
SPD Fraktion

Holger Zastrow
FDP/FB Fraktion

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