Thomas Blümel erkundigte sich nach Altlastenverdachtsfällen im Ostragehege.
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in der Vorlage V1959/17 „Investive Sportförderung für das Fördervorhaben: Neubau Trainingszentrum für die SG Dynamo Dresden e. V. im Ostragehege“ ist in der Anlage 1, dem Bauerrichtungs-, Miet- und Optionsvertrag im §3 Abs.V ,Pkt.4 ausgeführt: „ Der Haftungsausschluss nach Absatz (3) gilt auch für verborgene Mängel sowie für die Freiheit von Gebäude- und Bodenverunreinigungen und -belastungen, insbesondere von sog. Altlasten, die die Nutzung und den Wert des Kaufgegenstandes beeinträchtigen. Solche sind dem Veräußerer nach dessen Versicherung zum Zeitpunkt der Beurkundung des Optionsvertrages nicht bekannt.“
Dazu habe ich folgende Fragen:
Fragen:
1. Gibt es im Ostragehege sogenannte „Altlastenverdachtsflächen“, die in einem Altlastenregister oder in anderer Form bei der LH Dresden aktenkundig sind?
2. Sind die für die für die Errichtung des Trainingszentrums vorgesehenen Flächen, inklusiv der Ausgleichsfläche, in irgendeiner Form bei der LH Dresden als belastet aktenkundig?
3. Wurde im Vorfeld der Entscheidung, welche Grundstücke zum Bau des Trainingszentrums genutzt werden sollen, eine Prüfung auf Belastungen im Boden vorgenommen?
4. Wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das Thema „Altlasten“ behandelt, wenn ja, mit welchem Ergebnis?
5. Wer hat das Grundstück, das als Ausgleichsfläche verwendet werden soll, vorgeschlagen?
6. Wurden alternativ zu den jetzt genutzten Grundstücken andere Grundstücke im Ostra-gehege für den Bau des Trainingsgeländes in Betracht gezogen und wenn ja, was war das Ergebnis der Abwägungen?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Blümel