Porträt Vincent Drews

Wohnberechtigungsschein und Wohnsitzauflage bei Geflüchteten

Vincent Drews erkundigte sich nach den Bedingungen für die Erlangung eines Wohnberechtigungsscheines bei Geflüchteten.

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

eines der größten Hindernisse bei der Integration von geflüchteten Menschen ist die Suche nach geeignetem Wohnraum nach der Anerkennung. Dabei ergeben sich auch immer wieder Unklarheiten im Umgang mit Wohnberechtigungsscheinen (WBS). Eine weitere ähnliche Problemlage liegt vor, wenn Menschen mit einer Gestattung einen Job außerhalb Dresdens bekommen, jedoch mit der Wohnsitzauflage an die zugewiesene Wohnung durch die Stadt gebunden sind.

Dazu bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen.

Fragen:

1. Gibt es bei der Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins aufenthaltsrechtliche Einschränkungen?

2. Hat ein asylsuchender Auszubildender in Duldung die Möglichkeit einen WBS zu bekommen?

3. Zählt bei Geflüchteten die von der Stadt zugewiesene Gewährleistungswohnung während des Asylverfahrens als „Erstwohnung“? Wenn ja, hat dies Auswirkungen auf die Gewährung eines WBS oder die Übernahme zukünftiger Mietkosten durch das Jobcenter?

4. Ist es Asylbewerber_innen in Aufenthaltsgestattung möglich eine eigene selbstgesuchte Wohnung zu beziehen, wenn sie eine Berufstätigkeit aufnehmen, mit der sie ihr Leben selbstständig finanzieren können?

5. Gibt es Probleme mit der Wohnsitzauflage, wenn die in 4. genannte Personengruppe eine Berufstätigkeit außerhalb Dresdens oder außerhalb Sachsens aufnehmen möchte und dementsprechend den Lebensmittelpunkt in eine andere Stadt verlagern will?

6. Im §5, Abs 2, d der Unterbringungssatzung Asyl ist geregelt, dass das Benutzungsverhältnis beendet wird, wenn die zugewiesene Unterbringungseinrichtung nicht bewohnt wird. Ist es für den Nachweis des Bewohnens notwendig, dass die untergebrachte Person spätestens alle drei Tage in der Unterbringungseinrichtung übernachtet? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Festsetzung?

7. Wie verträgt sich die in 6. genannte Regelung mit der in 4. genannten Personengruppe, wenn sie eine Berufstätigkeit außerhalb Sachsen aufnehmen wollen?

Mit bestem Dank für die Beantwortung und freundlichen Grüßen

Vincent Drews

 

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