Dana Frohwieser erkundigte sich erneut nach der Besetzung der Schulleitungsstellen für die Universitätsschule.
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich muss feststellen, dass ich durch Ihre Antwort vom 04. März 2019 auf meine Anfrage vom 04. Februar 2019 in meiner Mandatsausübung behindert werde. Deshalb erneuere ich meine Anfrage nochmals, um Missverständnisse Ihrerseits auszuräumen und bitte um unverzügliche Beantwortung. Nach §28 Abs. 3 SächsGemO überwacht der Gemeinderat die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat in den vergangenen Jahren mehrfach Beschlüsse zur Einrichtung der Universitätsschule gefasst. Zur Einrichtung einer Schule gehört auch die Bestellung einer/eines Schulleiters/-in durch die Schulaufsichtsbehörde. Diese erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger, hier der Landeshauptstadt. Insofern steht es dem kontrollierenden Gemeinderat durchaus zu, Anfragen zum Umsetzungsstand, hier zum Verfahren der Bestellung eines/einer Schullei-ters/-in zu stellen. Meine Anfrage enthält keinerlei Fragen nach vertraulichen Personalinformationen aus dem Besetzungsverfahren – die im Übrigen auch durch eine vertrauliche Beantwortung geschützt werden könnten. Hier handelt es sich – bestenfalls – um eine Fehlinterpretation des von mir gewünschten Detailgrades, sonst hätte selbstverständlich gemeinsam mit einem Fünftel der Stadträte/-innen eine Akteneinsicht beantragt. Daher präzisiere ich meine Fragen:
Fragen:
Nachdem die Landeshauptstadt am 02.082018 bzw. am 27.09.2018 über das Bewerbungsverfahren für die Stellen der Schulleiter/innen der Universitätsgrund- und -oberschule durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus informiert wurde…
Neuformulierung von Frage 1 und 2:
1. Wann wurde die Landeshauptstadt als Schulträger von der Schulaufsichtsbehörde über die eingegangenen Bewerbungen um die Schulleiterstellen der Universitätsgrund- und -oberschule und den Besetzungsvorschlag der Schulaufsichtsbehörde informiert (bitte Nennung des bzw. der Termine)?
2. Wie viele Bewerbungen sind eingegangen (bitte Nennung der Bewerberzahl nach Grund- und Oberschule getrennt)?
Neuformulierung von Frage 3:
3. Hat die Landeshauptstadt den Besetzungsvorschlägen zugestimmt oder diese abgelehnt? Wann ist das erfolgt?
4. Wenn die Landeshauptstadt abgelehnt hat, aus welchen Gründen (insofern Sie diese ohne konkreten Personenbezug darstellen können)?
Neuformulierung von Frage 4:
5. Hat die Landeshauptstadt von ihrem Recht nach §41 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz Gebrauch gemacht, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen (ja/nein), wenn ja, wann?
Dana Frohwieser