Porträt Richard Kaniewski

Auflagen der Dresdner Versammlungsbehörde

Richard Kaniewski erkundigte sich nach den Auflagen der Dresdner Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde in Hinblick auf Gegendemonstrationen zu PEGIDA-Kundgebungen.

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Versammlungsfreiheit zählt zu einem der zentralen politischen Bürgerrechten. Um die öffentliche Sicherheit gegenüber diesem Grundrecht zu schützen, kommt jeder Versammlungsbehörde gleichermaßen das Recht zu, Auflagen gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes zu erteilen.

Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimm-ten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (Versammlungsgesetz, §15, Absatz 1)

In der Folge werden von dem/r Veranstalter*in bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert. Zugleich ist eine Auflage jedoch nur dann zweckmäßig, wenn sie zur Erreichung eines bestimmten Zweckes nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist.

Wie erforderlich die Auflagen der Dresdner Veranstaltungs- und Versammlungsbehörde in der Vergangenheit gerade in Hinblick auf Gegendemonstrationen zu PEGIDA-Kundgebungen waren, ist fraglich. Nicht zuletzt die Auflagen für die Anti-PEGIDA Veranstaltung am 15. Dezember 2019 stießen hierbei auf Unverständnis in der breiten Öffentlichkeit. Diesbezüglich wurde den Initiator*innen von „Nationalismus raus aus den Köpfen“ per Bescheid die Verwendung von akustischen Kundgebungs- und Hilfsmitteln untersagt. Darüber hinaus führte die Versammlungsbe-hörde in ihrer Begründung an, dass der „bewusst ruhige Charakter der Anlassversammlung (PEGIDA e.V.) durch eine permanente Geräuschkulisse gestört werden könnte“.

Hierzu bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen.

1. Die Dresdner Versammlungsbehörde steht im Zusammenhang mit den PEGIDA-Veranstaltungen schon länger in der Kritik. Das Verhalten der entsprechenden Abteilung des Ordnungsamtes wird von vielen Akteur*innen der Zivilgesellschaft als nicht neutral empfunden. Gibt es von Seiten der Verwaltung Überlegungen, nach 2017 erneut zu prüfen, ob Ungleichbehandlungen durch die Versammlungsbehörde bestehen?

2. Infolge der Überprüfung des Handelns der Versammlungsbehörde haben die Gutachter 2017 festgestellt, dass sich diese streng neutral verhält. Gleichwohl wurden Begründungsmängel in stichprobenartig geprüften Bescheiden von den Gutachtern festgestellt. Was wurde von Seiten der Verwaltung seitdem unternommen, um derartige Mängel zukünftig zu verhindern?

3. Im Dezember 2019 erklärte das Verwaltungsgericht den Auflagenbescheid zum „Lärmverbot“ für den Gegenprotest zum PEGIDA Weihnachtssingen am 15.12.2019 für rechtswidrig. Wurde seitens der Leitung der Gemeindeverwaltung im Nachgang überprüft, wieso die Versammlungsbehörde folgende Auflagen getroffen hatte? Wenn nein, warum nicht?

4. Wie oft wurden in den vergangenen fünf Jahren noch vor der Durchführung einer Veranstaltung Auflagenbescheide des Ordnungsamtes durch ein Gericht geprüft?

5. Welche Gefahrenprognosen hat die Stadt Dresden im Zusammenhang mit Gegenprotesten zu PEGIDA-Veranstaltung bereits erarbeitet, um davon ausgehen zu können, dass „die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung“ ohne Auflagen gefährdet ist?

6. Welchen Umfang können Auflagenbescheide der Versammlungsbehörde haben? Welche werden hierbei am häufigsten erlassen?

7. Aufgrund welcher Kriterien wird die Relation von Auflagen festgelegt?

8. Wie viele Personen haben seit 2014 an den PEGIDA-Versammlungen und an den Gegenprotesten teilgenommen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und der Anzahl der Teilnehmer*innen?

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Richard Kaniewski

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