Porträt Stefan Engel

Ausschluss aus Bewohnerparkgebieten

Stefan Engel erkundigte sich nach Bewohnerparkgebieten.

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
immer mehr Gebiete in Dresden werden von der Parkraumbewirtschaftung erfasst. Diese Maßnahme ist grundsätzlich richtig, um einen sinnvollen Umgang mit dem vielerorts hohen Parkdruck zu finden und insbesondere Anwohnerinnen und Anwohnern mittels Bewohnerparkausweisen eine realistische Chance auf einen Stellplatz zu bieten. Auf der Website der Landeshauptstadt Dresden heißt es hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Bewohnerparkausweis: „Dies gilt nicht für Antragstellende, denen auf privatem Grund ein Stellplatz zur Verfügung steht. Bewohner von Neubauten mit Tiefgaragen/privaten Stellplätzen sind im Regelfall von der Bewohnerparkregelung ausgeschlossen.“
Eine solche Regelung ist mit Blick auf die starke Nachverdichtung in innerstädtischen Bereichen und dem damit immer ungünstigeren Verhältnis von Bewohner*innen zu öffentlichen Stellplätzen im Grundsatz nachvollziehbar. Die Gebietsgrenzen der Bewohnerparkgebiete schließen in den letzten Jahren entstandene Neubauten mit eigenen Parkmöglichkeiten auf privatem Grund dementsprechend mittlerweile vielfach aus. Allerdings sind mir als Stadtrat Fälle bekannt, bei denen Anwohner*innen solcher Neubauten nachweislich auf keinen Stellplatz zugreifen können (und diesen auch nicht anmieten/kaufen können), aber ihr Ansinnen nach einem Bewohnerparkausweis seitens der Stadtverwaltung trotzdem verwehrt wird. Bisher hatten die entsprechenden Anwohner*innen einen Anwohnerparkausweis, der aber nun nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr verlängert werden kann.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

Fragen:

  1. Auf welcher rechtlichen Grundlage schließt die Stadtverwaltung einzelne Neubauten und die dort wohnenden Menschen mittlerweile aus Bewohnerparkgebieten aus?
  2. Welche rechtliche Neuregelung begründet die neue Vorgehensweise, die zur Nichtverlängerung von einmal bereits erteilten Bewohnerparkausweisen führt?
  3. Wird beim Ausschluss entsprechender Gebäude geprüft, ob die Zahl der auf Privatgrund befindlichen Stellplätze tatsächlich für alle Mieter*innen bzw. Eigentümer*innen genügt?
  4. Wird beim Ausschluss entsprechender Gebäude geprüft, ob die Mieter*innen bzw. Eigentümer*innen entsprechende Stellplätze tatsächlich zu zumutbaren Konditionen erwerben bzw. mieten können?
  5. Aufgrund der Formulierung „im Regelfall von der Bewohnerparkregelung ausgeschlossen“ liegt der Schluss nahe, dass Bewohnerparkausweise im Ausnahmefall auch an Bewohner*innen von Neubauten erteilt werden. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt dies?
  6. Inwieweit begründet der Nachweis, dass für eine Wohnung in einem Neubau kein Stellplatz zu zumutbaren Konditionen gemietet bzw. erworben werden kann (Nachweis z.B. durch entsprechenden Schriftverkehr), einen Anspruch auf einen Bewohnerparkausweis?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Engel

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