Kurzfristige Anpassung der Betreuungsverträge bei coronabedingter Reduzierung der Öffnungszeiten von städtischen Kindertagesstätten
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
seit dem 15. Februar 2021 sind glücklicherweise die Kitas im eingeschränkten Regelbetrieb wieder für alle Kinder geöffnet, unabhängig davon, ob Eltern in sogenannten systemrelevanten Berufen tätig sind. Pandemiebedingt bedeuten die notwendigen Hygieneregeln (insbesondere die festen Gruppen) jedoch einen höheren Personalbedarf, so dass aktuell viele Dresdner Einrichtungen nur verkürzte Öffnungszeiten anbieten können. Dafür bringen die leidgeplagten Eltern sehr viel Verständnis auf. Dies führt in einer Vielzahl von Fällen aber dazu, dass Eltern mit Betreuungsverträgen über 8, 9, 10 oder 11 Stunden für diese Stundenzahl entsprechende Elternbeiträge zahlen müssen, obwohl die Kita beispielsweise nur 7 Stunden geöffnet hat. Anders als im Frühjahr 2020, als die Stadt den Eltern unbürokratisch und auch rückwirkend ermöglicht hatte, die Betreuungsverträge entsprechend anzupassen, wird dies aktuell vom Kita-Amt abgelehnt und darauf verwiesen, eine Anpassung der Betreuungsverträge sei erst zum 01.04. möglich. Dafür bringen nicht alle Eltern so viel Verständnis auf. Seitens des zuständigen Beigeordneten wurde pressemedial an die Solidarität der Eltern appelliert und darauf verweisen, Eltern seien
finanziell seitens der Stadt coronabedingt bereits entlastet worden.
Ich bitte in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
Fragen:
1. Dresden leidet wie alle anderen Kommunen aktuell unter pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen. Wie bereits im Frühjahr 2020 ist noch unklar, inwiefern der Freistaat diese zumindest in Teilen ausgleichen wird. Trotzdem verzichtet die Landeshauptstadt an vielen Stellen oft richtigerweise, manchmal zumindest hinterfragenswert auf Einnahmen (z.B. Sondernutzungsgebühren). Warum wird aber im Frühjahr 2021 abweichend zur vergleichbaren Situation 2020 Eltern nicht unkompliziert eine kurzfristige und ggf. rückwirkende Reduzierung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten ermöglicht? Hierbei geht es ausdrücklich nicht darum, beliebige Reduzierungen außerhalb der in der Satzung1
verankerten Frist von einem Monat einzuräumen, sondern ausschließlich die Anpassung an die angebotene Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung. Warum wird sogar eine längere als in der Fördersatzung festgeschriebene Frist angesetzt (nach der Öffnung der Kitas zum 15.02. hätte sich für die betroffenen Eltern, die dies unmittelbar geltend gemacht haben, eine Anpassung zum 15.03. ergeben). Viele Eltern zeigen sich sogar höchst solidarisch, indem sie ohne Anspruch auf Beitragserstattung Kinder weiter zuhause betreuen oder für eine geringere Stundenzahl als Öffnungszeit in die Kita geben.
2. Bei den pressemedialen Äußerungen stellt sich schon die Frage, ob Dresdner Eltern, die in der Coronapandemie und dem damit verbunden Lockdown zum zweiten Mal über Monate damit belastet waren, keine Kinderbetreuung zu haben, Kinder zuhause unterrichten zu müssen und trotzdem ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen und die durch ihre Elterneigenschaft den wichtigsten Zukunftsbeitrag für unsere Gesellschaft und Wirtschaft leisten, nicht auf die Solidarität im Sozialstaat, resp. hier in einer sozialen Kommune zählen können. Auch ist wenig nachvollziehbar, inwiefern Eltern dadurch ENTlastet werden, dass der Stadtrat mit großer Mehrheit entschieden hat, die Elternbeiträge im Jahr 2021 nicht zu erhöhen, um Eltern nicht zusätzlich zu BElasten. Daher bitte ich um Beantwortung einer zweiten Frage: Wird die Landeshauptstadt alternativ zu unbürokratischen Anpassung der Betreuungszeiten in den Verträgen (siehe Frage 1) der vom Stadtrat freiwillig auferlegten Verpflichtung zur Elternbeitragsrückerstattung zumindest in den kommunalen Einrichtungen des Eigenbetriebs Kita nachkommen, die sich aus §8 Abs. 52 bei Schließung oder Teilschließung aufgrund behördlicher Anforderung ergibt? Wenn nein, warum nicht und welche zusätzlichen finanziellen Risiken geht die Landeshauptstadt damit im Falle von Rechtsstreitigkeiten ein? Schließlich handelt es sich hierbei offenbar um eine behördliche Anforderung (eingeschränkter Regelbetrieb), der zu einer Teilschließung (verkürzte Öffnungszeit) führt.
Vielen Dank.
Dana Frohwieser
(1)
§8 der Fördersatzung:
(2) Im Betreuungsvertrag wird die von den Personensorgeberechtigten gewünschte tägliche Betreuungszeit vereinbart. Änderungen der Betreuungszeit sind der Kindertageseinrichtung spätestens einen Monat vor deren Eintreten durch die Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen.
(2)
§8 Abs. 5 Elternbeitragssatzung:
Erfolgen Schließungen oder Teilschließungen, welche durch die in § 3 Abs. 3 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern in kommunalen Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung genannten Gründe verursacht sind und hat das Kind aus diesem Grund weder seine noch eine andere kommunale
Kindertageseinrichtung besucht und wurde kein alternatives kommunales Betreuungsangebot von der Landeshauptstadt Dresden unterbreitet, wird der Elternbeitrag entsprechend gemindert.]]>