Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, während der dritten Welle der Corona-Pandemie sollte der Schulunterricht bei zu hohen Inzidenzien im sogenannten Wechselmodell und in festen Gruppen erfolgen. Dass dies oftmals nur unzureichend ermöglicht werden konnte, ist für Sie keine Neuigkeit. Zum Beispiel in der Hortbetreuung wurden Kinder aus verschiedenen Gruppen gemischt; auch für Kinder, die die schulische Notbetreuung in Anspruch nahmen, galt ein etwas anderes Prinzip von Wechsel. Gekoppelt mit den unzureichenden Schutzvorkehrungen während des Präsenzunterrichtes – lange Zeit gab es weder eine Masken-, noch eine Testpflicht sowie (noch immer) keine Luftfilter o.ä. – entschieden sich einige Eltern, ihre Kinder aus Schule und Hort rauszunehmen aus Sorge vor einer Ansteckung ihrer Kinder mit SARS-COV-2. Dies stand den Eltern durch die Aufhebung der Schulbesuchspflicht rechtlich zu. Für die Eltern, die ihre Kinder zeitweise aus der Hortbetreuung genommen haben, stellt sich die Frage, ob ihre Elternbeiträge für die Dauer der Nicht-Betreuung zurückerstattet werden kann. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen.Fragen:
- Wie viele Kinder mit Betreuungsverträgen für den Hort wurden im Februar, März, April und Mai von den Eltern überhaupt nicht in die Hortbetreuung gegeben? (Bitte absolut und in Prozent aller Kinder, bitte aufgeschlüsselt nach Betreuungszeiten von 5, 6, 7, 8 und mehr Stunden und aufgeschlüsselt nach Monaten)
- Wie viele Kinder betrifft dies in Krippen und Kindertagespflegen? (Bitte absolut und in Prozent, aufgeschlüsselt nach Betreuungsart, ohne Aufschlüsselung nach Betreuungszeit)
- Wie viele Kinder betrifft dies im Kindergarten? (Bitte absolut und in Prozent)
- Wird den Eltern der betreffenden Kinder eine Reduktion der vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden ermöglicht und wenn ja auf welche Mindeststundenzahl und wie oft wird das in Anspruch genommen?