Inklusion bei der Landeshauptstadt als Arbeitgeberin
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber müssen die Stadt Dresden und ihre Eigenbetriebe gemäß § 154 Absatz 1 sowie §158 SGB IX bei mehr als 20 Arbeitnehmer:innen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen und ihnen kraft Gesetzes Gleichstellte Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Andernfalls muss sie gemäß § 160 Absatz 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe entrichten. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Frage:
Fragen:
1. Wie viele Arbeitsplätze werden/wurden in der Landeshauptstadt und ihren Eigenbetrieben mit schwerbehinderten Menschen bzw. gleichgestellten Menschen besetzt? (Bitte
die letzten 5 Jahre berücksichtigen und sowohl in absoluten, als auch prozentualen Anteilen angeben.)
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Vincent Drews]]>