Vincent Drews

Bewilligungspraxis für Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)

Vincent Drews stellte eine Anfrage zur Bewilligungspraxis für Ambulant Betreutes Wohnen (ABW) für wohnungslose/suchterkrankte Menschen und für Haftentlassene:




Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

das Ambulant betreute Wohnen (ABW) nach § 53 SGB XII ist eine Leistung der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen. In der Vergangenheit hat die Stadt Dresden auch für wohnungslose und/oder suchterkrankte Menschen und für Haftentlassene ein ABW ermöglicht. Seit diesem Jahr mehren sich jedoch Hinweise von Beratungsinitiativen aus der Wohnungsnotfallhilfe, dass kaum noch ABW für diese Klientel bewilligt würde.
Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:


Fragen:

  1. Ist ein bestehendes Mietverhältnis zwingende Voraussetzung für die Bewilligung eines ABW-Antrages? Wenn ja, aus welcher Gesetzmäßigkeit ergibt sich dies?
  2. Wie viele ABW-Anträge wurden in den vergangenen fünf Jahren an die Landeshauptstadt gestellt? Wie viele wurden davon jeweils bewilligt? (Bitte nach Jahren und, soweit möglich, auch für die 1. Hälfte 2022 angeben)
  3. Was sind die hauptsächlichen Gründe für die Ablehnung der gestellten Anträge?

 

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

Vincent Drews

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