ANTRAG
SPD-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
- Der Stadtrat beschließt die Änderung der Elternbeitragssatzung in Anlage 1.
- Die sich aus der Änderung ergebenden geringeren Elternbeiträge werden rückwirkend zum 01. September 2023 angewendet und zu viel gezahlte Beiträge entsprechend rückerstattet. Als Deckungsquelle hierfür werden bisher nicht verausgabte Mittel verwendet, die zusätzlich mit Haushaltsbeschluss vom 15.12.2022 für das Schwarzdeckenprogramm bzw. die Straßenunterhaltung vorgesehen wurden.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 30. November 2023 eine Vorlage zum Beschluss vorzulegen, die eine finanzielle Gleichbehandlung von Familien mit Kind(ern) im Hort an Förderschulen mit jenen im Hort an Regelgrundschulen herstellt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entstehende Mindereinnahmen im Haushaltsentwurf für den nächsten Doppelhaushalt einzuplanen.
Beratungsfolge:
Ältestenrat | nicht öffentlich | beratend |
Dienstberatung des Oberbürgermeisters | nicht öffentlich | beratend |
Stadtrat | öffentlich | beschließend |
Begründung:
Am 24. März 2022 beschloss der Stadtrat eine Neufassung der Elternbeitragssatzung mit einer moderaten Beitragserhöhung in 2022 und einem Dämpfungsfaktor, der zukünftig weitere Steigerungen der Elternbeiträge bis zum Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Mindestelternanteils ausschließen und eine langfristige Beitragsstabilität sicherstellen sollte. Der im Beschluss enthaltene Dämpfungsfaktor sollte perspektivisch ein schrittweises Senken der Elternbeiträge ermöglich. Der interfraktionellen Einigung zur Verwaltungsvorlage waren lange Verhandlungen um das Modell des Dämpfungsfaktors vorausgegangen, welches nicht wie vom Stadtrat beauftragt von der Verwaltung vorgelegt, sondern von ehrenamtlichen Stadträt:innen entwickelt wurde. Dem lagen Annahmen über übliche Steigerungen von Personal- und Sachkosten zugrunde. Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine erlebten wir jedoch unvorhersehbare Kostensteigerungen, die gerade Familien stark treffen und durch die sich der beschlossene Dämpfungsfaktor als unzureichend darstellt. Dass auch das Personal in den KITAs und Horten eine angemessene Bezahlung für die herausfordernde und wichtige Arbeit verdient, steht dabei außer Frage.
Dabei muss die überproportionale Erhöhung im Bereich Hort an Förderschulen noch einmal gesondert betrachtet werden. Hier sind die ausgewiesenen Betriebskosten 2022 im Vergleich zu 2021 um mehr als 17% gestiegen, in Krippe, Kindergarten und Hort an Grundschulen um 5 bis 7%. Hier bewirkt das Berechnungsmodell der Elternbeiträge eine Steigerung um 15%, während diese bei der Betreuung im Hort an Regelgrundschulen nur bei 4,75% läge. Das mag durch den unterschiedlichen Betreuungsschlüssel begründet sein, doch trifft es hier Familien, die ohnehin schon stärker belastet sind. Nicht alle Familien mit Kindern an Förderschulen haben jedoch Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, durch welches die Stadt die höheren Beiträge übernimmt. Elternbeiträge im Hort sollten deshalb zukünftig einheitlich unabhängig von der Schulart gelten.
Die nun anstehende Erhöhung der Elternbeiträge muss durch eine Korrektur abgewendet werden, um das Versprechen zu halten, Eltern bei den Kosten der Kindertagesbetreuung langfristig zu entlasten. Um den Beitragssatz auch 2023/2024 stabil zu halten, bedarf es einer unverzüglichen Anpassung der Elternbeitragssatzung.
Die Elternbeiträge würden sich in etwa folgendermaßen darstellen (in Euro):
Elternbeitrag bisher | Beitrag lt. Ankündi-gung vom 28.06.2023 | Beitrag neu | |
Krippe | 226,28 | 232,88 | 227,30 |
Kindergarten | 165,66 | 169,30 | 166,66 |
Hort | 95,09 | 99,60 | 98,16 |
Hort Förderschulen | 121,05 | 139,20 | 123,34 |
Die Mindereinnahmen im Vergleich zur vorgelegten Anpassung vom 28.06.2023 betragen dadurch im Jahr 2023 schätzungsweise 383.000 Euro, im Jahr 2024 ca. 1.150.00 Euro. Mit dem Haushaltsbeschluss vom 15.12.2022 wurden für die Positionen Schwarzdeckenprogramm und Straßenunterhaltung insgesamt 12,1 Millionen Euro mehr zur Verfügung gestellt als im Verwaltungsentwurf des Oberbürgermeisters vorgesehen.
Dana Frohwieser
Vorsitzende SPD-Fraktion
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1
Satzung zur Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung)
Vom …………………………….. 2023
Auf der Grundlage des § 4 Sächsische Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134), i. V. m. § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBI. S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326), i. V. m. § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (GVBI. S. 648), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62), i. V. m. § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Betreuung von Schülern an Förderschulen (SächsFöSchulBetrVO) vom 19. Juni 2008 (SächsGVBI. S. 494), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 329) sowie Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBI. S. 3022) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 06.06.2023 (BGBl. I S. 146) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden in seiner Sitzung am …………………………….. folgende Satzung beschlossen:
- 1 Satzung zur Änderung der Elternbetragssatzung
Die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Fassung vom 24. März 2022 (Bekanntmachung vom 16. Juni 2022 Dresdner Amtsblatt Nr. 24/2022) wie folgt geändert:
- 3 Bemessungsgrundsätze Satz 3 wird folgendermaßen gefasst:
Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für Kinder
- im Krippenbereich 17 Prozent der Betriebskosten. Der Prozentsatz reduziert sich ab dem Schuljahr 2023/2024 jährlich zum 1. September um 0,7 Prozentpunkte bis zum Erreichen des Mindestwertes It. § 15 Abs. 2, Satz 1 des SächsKitaG.
- im Kindergartenbereich 26 Prozent der Betriebskosten. Der Prozentreduziert sich ab dem Schuljahr 2023/2024 jährlich zum 1. September um 0,7 Prozentpunkte bis zum Erreichen des Mindestwertes It. § 15 Abs. 2, Satz 1 des SächsKitaG.
- im Hort 28 Prozent der Betriebskosten. Der Prozentsatz reduziert sich ab dem Schuljahr 2023/2024 zum 1. September um 0,7 Prozentpunkte.
- im Hort an Förderschulen 24 Prozent der Betriebskosten. Der Prozentsatz reduziert sich ab dem Schuljahr 2023/2024 um 3 Prozentpunkte, in der Folge jährlich zum 1. September um 0,7 Prozentpunkte.
- 2 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Elternbeitragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden,
Dirk Hilbert,
Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Dresden
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 SächsGemO
Sollte diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
-
- die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 des Hinweises genannten Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen.
Dirk Hilbert
Oberbürgermeister