Stefan Engel erkundigt sich zu Details bezüglich der Regelungen in der Werbe- und Gestaltungssatzung G-08.
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die 2006 beschlossene Werbe- und Gestaltungssatzung am Neumarkt hat zweifelsohne zu einer hohen gestalterischen Qualität der Außenanlagen und zu einer harmonischen Wahrnehmung der Werbeanlagen rund um den Neumarkt beigetragen. Trotzdem haben uns Anfragen eines Gewerbetreibenden von der Sporergasse erreicht, der die konkrete Handhabung der Satzung durch die Verwaltung und die Abgrenzung von „Warenauslage“ und „Werbeanlage“ kritisiert.
Konkret ging es in diesem Fall um eine Eistüten-Figur, an der kleine Eiswaffeln ans Muster befestigt waren.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen:
1. Wie erfolgt bei der erwähnten Satzung verwaltungsseitig die inhaltliche Abgrenzung einer Werbeanlage von einer Warenauslage?
2. Was macht die erwähnte Eistüten-Figur im konkreten Fall zu einer Werbeanlage?
3. Warum kann die Figur nicht als Werbeanlage genehmigt werden?
4. In welchen Fällen macht die Stadtverwaltung von der Ermöglichung von Abweichungen
gemäß § 7 der Satzung Gebrauch und warum ist dies im konkreten Fall nicht möglich?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Stefan Engel