Stefan Engel erkundigt sich zur Parkerleichterungen für Pflegedienste
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister
gerade in einer älter werdenden Gesellschaft haben Pflegedienste, die Betroffene im Alltag in den eigenen vier Wänden unterstützen, eine ganz besondere Bedeutung. Damit diese Dienste möglichst unkompliziert arbeiten können, stellt die Stadtverwaltung auf Grundlage von § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen aus, die z.B. das Parken in Bewohnerparkgebieten erlauben
(Parkerleichterungen für Sozialdienstleister | Dienstleistungen | Landeshauptstadt Dresden). Dafür zahlen entsprechende Sozialdienstleister eine Gebühr von 85 Euro für ein Jahr bzw. 170 Euro für zwei Jahre. Diese Ausnahmegenehmigung gilt immer nur genau für ein Fahrzeug und dementsprechend ist auch für jedes weitere Fahrzeug nochmals die Gebühr zu bezahlen. Diese Praxis verwundert, da bei den Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe die gleiche Rechtsgrundlage nach § 46 StVO genutzt wird
(Parkerleichterungen für Handwerker | Dienstleistungen | Landeshauptstadt Dresden). Bei Handwerksbetrieben kann eine Genehmigung aber wahlweise für bis zu fünf unterschiedliche Fahrzeuge genutzt werden. Damit besteht dahingehend deutlich mehr Flexibilität. So eine flexible Handhabung sollte auch bei Pflegediensten möglich sein und ist auch in anderen Städten schon Praxis (z.B. München). Eine Stellungnahme des Landesamts für Straßenbau und Verkehr zur Vorlage V1272/21 (Parkgebührenverordnung, Anlage 2.2.) aus dem Jahr 2020 hat der Stadtverwaltung bei Parkerleichterungen für Pflegedienste auch einen entsprechenden Handlungsspielraum aufgezeigt: „Die Ausnahmegenehmigungen müssen fahrzeugbezogen erteilt werden, können aber mehrere Kennzeichen beinhalten, sofern der Pflegedienstbetreiber dies als sinnvoll ansieht. In jedem
Falle muss die Auflage enthalten sein, dass die Ausnahmegenehmigung im Original mitgeführt werden und bei Inanspruchnahme gut sichtbar an der Frontscheibe ausgelegt werden muss. Die Ausnahmegenehmigungen sind zu befristen.“
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen:
1. Plant die Stadtverwaltung auch bei Pflegediensten eine flexiblere Genehmigungspraxis, die die wahlweise Nutzung einer Genehmigung für bis zu fünf Fahrzeuge möglich macht?
2. Falls ja: Ab wann soll eine entsprechende Neuregelung in Kraft treten und wie soll die Gebührenstaffelung zukünftig geregelt sein?
3. Falls nicht: Welche rechtlichen Gründe sprechen gegen ein Vorgehen analog zu Handwerksbetrieben und wie verhält sich dies zur zitierten Stellungnahme des Landesamts für Straßenbau und Verkehr in der Vorlage V1272/21?
4. Welchen Hintergrund hatte die unterschiedliche Praxis bei Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Engel