Stefan Engel erkundigte sich bei der Stadtverwaltung nach der Möglichkeit von Parkerleichterungen für Pflegedienste.
Einleitung:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Dresdner Stadtverwaltung vergibt für außerplanmäßige und eilbedürftige Reparaturdienstleistungen mit Kundendienstfahrzeugen/Werkstattwagen auf Antrag allgemeine Befreiungen von der StVO zum Parken auf öffentlichen Straßen (§ 46 StVO). Inhaltlich begründet wird dies mit der Unzumutbarkeit des weiter entfernten Parkens wegen der Dringlichkeit der Arbeiten bzw. des zum Einsatz kommenden schweren Gerätes.
Auch in Dresden gibt es immer mehr ältere und pflegebedürftige Menschen. Ambulante Pflegedienste haben äußerst eng getaktete Zeitpläne mit teilweise mehreren Terminen stündlich. Lange Wegezeiten zu den Wohnungen der Pflegebedürftigen bedeuten im Ergebnis weniger Zeit für die Pflege am Menschen.
In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
Fragen:
- Bestehen aus Sicht der Stadtverwaltung Möglichkeiten auch an ambulante Pflegedienste Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zu vergeben?
- Welche anderen Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung, um Pflegediensten Erleichterungen für das Parken im Umfeld der Wohnungen von Pflegebedürftigen zu ermöglichen?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Engel