Porträt Richard Kaniewski

Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse an Theatern und Orchestern in Trägerschaft der Landeshauptstadt Dresden

Einleitung:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, Dresden ist reich an städtisch finanzierten Kultureinrichtungen. Als Arbeitgeberin hat die Stadt – analog zur Kernverwaltung – auch für die dort arbeitenden Kolleginnen und Kollegen eine besondere Verantwortung. Gerade im Zusammenhang mit der pandemischen Lage durch SARSCoV-2 sind die Einrichtungen besonders gefordert, die anhaltenden Einschränkungen treffen sie unterschiedlich schwer, die Strategien und der Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen scheint unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen bezüglich der Staatsoperette, der Dresdner Philharmonie, des Europäischen Zentrums der Künste Hellerau und des Theater der Jungen Generation für die Spielzeiten / den Zeitraum von 2018 bis einschließlich der aktuellen Spielzeit sowie der Planungen für die kommende Spielzeit.

Fragen:

  1. Wer ist Arbeitgeber der fest angestellten und freien Beschäftigten in den einzelnen, eingangs benannten, Kultureinrichtungen?
  2. Wie differenzieren sich die Arbeitsverhältnisse der fest angestellten und freien Beschäftigten in den einzelnen Kultureinrichtungen in Art und Form der Anstellung / Beschäftigung jeweils in absoluten Zahlen (bitte pro Einrichtung einzeln aufschlüsseln)?
  3. In welchem Umfang wurden in den jeweiligen Kultureinrichtungen vom Instrument der Kurzarbeit Gebrauch gemacht (bitte pro Einrichtung einzeln und hinsichtlich der  verschiedenen Gewerke aufschlüsseln)?
  4. Kam es im genannten Zeitraum in den jeweiligen Einrichtungen zu Kündigungen oder wurden Arbeitsverträge, welche in vorherigen Spielzeit bestanden nicht neu abgeschlossen (bitte pro Einrichtung und nach den verschiedenen Anstellungsverhältnissen siehe Frage 1 einzeln aufschlüsseln)?
  5. Wie war / ist im Zuge der Pandemie der Umgang der Einrichtungen in Bezug auf Arbeits- / Dienstverträge, welche als sog. „Arbeit auf Abruf“ gelten können? a. Wie erfolgte die Entlohnung im Zeitraum der betriebsbedingten Schließungen der Einrichtungen im Zuge dieser speziellen Arbeits- / Dienstverträge? b. Wurde der Umgang mit der sog. „Arbeit auf Abruf“ in den verschiedenen Einrichtungen unterschiedliche gehandhabt?
  6. Teilt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass laut Teilzeitbefristungsgesetzt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit bei „Arbeit auf Abruf“ vertraglich nicht festgeschrieben war / ist, „eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart“ gilt (vgl. Teilzeit- und Befristungsgesetz, §12)? Wenn nein, bitte begründen.
  7. Bestehen seitens der Einrichtungen oder der Stadt aktuell arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen bezüglich der sog. „Arbeit auf Abruf“? Wenn ja, in welchen Einrichtungen?
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Richard Kaniewski]]>

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